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   VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20   

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VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20 (https://dejure.org/2020,20062)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2020 - 14 L 173.20 (https://dejure.org/2020,20062)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 14 L 173.20 (https://dejure.org/2020,20062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Erotische Massagen und BDSM-Studios im Land Berlin wieder zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berliner Domina-Studio darf wieder öffnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Erotische Massagen sind in Berlin wieder erlaubt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berlin: sexuelle Dienstleistungen ab dem 08.08.2020 erlaubt, Geschlechtsverkehr ab dem 01.09.2020

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    In Berlin sind erotische Massagen wieder erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie: Erotische Massagen und BDSM-Studios in Berlin wieder zulässig - Absolutes Verbot verstößt gegen den Gleichheitssatz

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 1066
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15).

  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Die Durchführung von Geschlechtsverkehr ist mit einer intensiven körperlichen Aktivität verbunden, die zu einer regelmäßig deutlich erhöhten Atemfrequenz und -tiefe führt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - VG 14 L 158/20 -, amtl. EA S. 7 f.) und deshalb die Viruslast erhöhen kann, nämlich die Menge eines möglichen Ausstoßes und einer möglichen Aufnahme von Coronaviren über die Atmung.

    Soweit Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten bisweilen geltend machen, während der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie, anders als üblich, nur erotische Massagen anbieten zu wollen (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020, a.a.O., S. 13), berührt dies nicht den hier angenommenen wesentlichen Unterschied zwischen den in Rede stehenden, abstrakt-generell abgrenzbaren Teilbranchen.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Begehrt eine Antragstellerin, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 22.07.2020 - 14 L 173.20
    Begehrt eine Antragstellerin, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - 11 S 38.20

    OVG bestätigt coronabedingte Schließung von Campingplätzen auch für Dauercamper

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 1 S 58.20

    Begrenzung der Teilnehmerzahl für Abi-Bälle

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2020 - 6 B 10868/20

    Bordellschließung zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

    Erfolglos bleibt ferner der Hinweis der Beschwerde, das Verwaltungsgericht Berlin habe festgestellt, dass zwischen der Prostitutionsausübung als solcher und den Anwendungen in BDSM-Studios ein wesentlicher Unterschied in infektiologischer Hinsicht bestehe, da sich das Angebot in den letztgenannten Einrichtungen allenfalls auf Berührungen mit der Hand beschränke, weshalb in der Regel zwischen den Beteiligten ein größerer Abstand bestehe (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - VG 14 L 163/20 und VG 14 L 173/20 -, BeckRS 2020, 17618 Rn. 16 und BeckRS 2020, 17619 Rn. 15).
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